Dienstvertrag

Der Dienstvertrag

Dienstvertrag

Unter Dienstverträgen versteht man, nach deutschen Recht, ein gegenseitiges Vertragsverhältnis, bei dem sich die eine Vertragspartei (Dienstverpflichteter) zur Leistung bestimmter im Vertrag vereinbarter Dienste und die andere Partei (Dienstberechtigter) zur Zahlung eines Entgeltes für die Erbringung dieser Dienste verpflichtet hat.

Gesetzliche Regelungen für diesen Vertragstyp sind in den §§ 611-630 BGB festgelegt. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Dienstverträgen: der "Arbeitsvertrag" und der "freie Dienstvertrag". Charakteristisch für einen Arbeitsvertrag ist, wenn Dienstverpflichtete nicht selbstständig tätig werden, sondern sich in einem festen Beschäftigungsverhältnis befinden. Sie sind sowohl weisungsgebunden, als auch in die Unternehmensorganisation eingebunden. Fehlen diese Merkmale, handelt es sich in der Regel um freie Dienstverträge mit Selbstständigen.

Im deutschen Steuerrecht ist der Begriff freier Dienstvertrag nicht verankert. Freier Dienstnehmer ist demnach jeder, der gegenüber einem Dienstberechtigten (Auftraggeber) Dauerleistungen erbringt (Dauerschuldverhältnis), aber in keinem Dienstverhältnis mit ihm steht. Ein Beispiel: Ein Freelancer der, regelmäßig Texte für verschiedene Auftraggeber verfasst und dafür ein Entgelt, abhängig vom Textinhalt und -umfang, erhält, arbeitet im Rahmen eines freien Dienstvertrages. Dabei ist es unerheblich wann und wo er arbeitet.

Der zum Dienst Verpflichtete schuldet bei Dienstverträgen keinen bestimmten Erfolg, also keine Leistung nach genauen Vorgaben des Auftraggebers, sondern nur die Leistung als solche. Das grenzt diesen Vertragstyp vom Werkvertrag ab.

Des Weiteren sind Dienstverträge im Unterschied zu Werkverträgen in der Regel als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet. Um ein Dauerschuldverhältnis zu beenden, müssen die zugrunde liegenden Dienstverträge regulär gekündigt werden. Eine andere Variante sind befristete Dienstverträge die automatisch nach Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer enden.