Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit

Definition

Eine Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn nach außen hin der Schein erweckt wird, dass die Person selbstständig ist, sie aber tatsächlich in einem festen Arbeitsverhältnis angestellt ist. Selbständigkeit unterliegt dabei der Definition, dass die Person unabhängig ist und keine ihr übergeordneten Vorgesetzten hat, was häufig auf freelancer zutrifft. Sie ist selbst verantwortlich für den Aufbau des Kundenstamms und die Annahme und Auswahl von Aufträgen. Zusätzlich erfolgt die Abrechnung der Leistungen über selbst ausgestellte Rechnungen, die sie mit dem Auftraggeber direkt abwickelt und deren Entgelt an den Auftragnehmer fließt. Auftraggeber und Selbstständiger dürfen in keinem Abhängigkeitsverhältnis gemäß Arbeitsrecht stehen. Wichtig bei der Beurteilung ist, dass die objektiven Kriterien bewertet werden. Es muss objektiv ein Arbeitnehmerverhältnis bestehen. Nach innen gerichtet wird diese Person aber als selbstständiger Auftragnehmer dargestellt. Eine Versicherungspflicht wurde aus diesem Grund nicht angemeldet.

Rechtliche Bewertung

Die Scheinselbständigkeit wird rechtlich mit der Schwarzarbeit gleichgesetzt. Dies liegt daran, dass hier einen Unterschlagung von Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuer vorliegt. Die Prüfung des Sachverhaltes wird von offiziellen Stellen aus durchgeführt. Zuständig sein kann hier das Finanzamt, die Sozialversicherung, das Arbeitsgericht oder auch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Der Auftrag zur Prüfung kann im Übrigen auch von dem Auftragnehmer oder dem Auftraggeber selbst erteilt werden.

Wer ist betroffen?

Besonders Freiberufler oder Kleinunternehmer unterliegen häufig dem Verdacht. Generell reicht es aus, selbständig zu sein und Auftragsarbeiten durchzuführen. Typische Freiberufler sind Grafiker oder Texter, Berater, Handwerker oder Personen aus der Baubranche, Makler, Honorarärzte, Kuriere, IT-Kräfte, Dozenten, Programmierer, Spediteure oder Reinigungskräfte.

Die Prüfung

Wird eine Selbstständigkeit überprüft, dann schaut man sich vor allem die geschlossenen Verträge an. Zudem findet eine Überprüfung des Berufsalltages statt. Es gilt, Beweise zu finden, um die scheinbare Selbstständigkeit zu bestätigen. Dabei müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Hierunter fällt zum einen, dass der Selbständige keine Angestellten hat, die versicherungspflichtig gemeldet sind. Er selbst ist darüber hinaus auch immer nur für denselben Auftraggeber tätig. Diese Umsätze müssen dabei mindestens 5/6 seines Gesamtumsatzes ausmachen. Dieser Wert wird angesetzt, da er in Verbindung mit seinem unternehmerischen Risiko steht. Weiter wird auch der Aspekt der Weisungsbefugnis geprüft. Hat der Selbstständige nur einen Auftraggeber, so liegt es nahe, dass er aus dieser Abhängigkeit begründet gewisse Kontroll- und Steuermöglichkeiten einbüßen muss. Damit ist seine unternehmerische Entscheidungsfreiheit stark eingeschränkt und er kann der Definition nach nicht mehr als selbstständige Person betrachtet werden. Weiter fließen auch Fragen mit ein wie die freie Bestimmung der Arbeitszeit, eine Unterscheidung der Aufgaben von anderen Festangestellten sowie eine Berichtspflicht und eine Leistungsbeurteilung. Zudem wird die freie Wahl des Arbeitsplatzes überprüft, sein Auftreten nach außen hin wird bewertet und auch Kundenakquise und Werbung werden auf ihre Unabhängigkeit hin untersucht. Darüber hinaus wird untersucht, ob die Scheinselbstständigkeit sich dadurch erklären lässt, dass gemeinsame Hard- und Software genutzt wird oder auch gemeinsames Briefpapier oder gar Visitenkarten.

Die Folgen für den Arbeitgeber

Die Folgen einer Aufdeckung können gravierend sein und die Existenz eines Unternehmens bedrohen. Ist der Beweis seitens der Behörden gebracht, dann drohen sowohl rechtliche als auch finanzielle Folgen. Der Auftraggeber muss rückwirkend alle Zahlungsverpflichtungen nachholen, die für einen „normalen“ Angestellten anfallen. Hierzu gehört die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Hier kommen noch Säumniszuschläge hinzu. An das Finanzamt ist die nicht geleistete Lohnsteuer nachzuzahlen. Auch diese Nachzahlung ist auf vier Jahre begrenzt. Diese Zahlungen können immens sein. Die schlimmsten Folgen erwarten aber diejenigen, die vorsätzlich gehandelt haben. Hier wurden dann auch vorsätzlich Steuern unterschlagen und weitere Gelder. Die Folgen hier können neben Bußgeldern auch Gefängnisstrafen und Rückzahlungen in einem Zeitraum von bis zu dreißig Jahren sein. Ebenfalls muss in der Selbstständigkeit die Umsatzsteuer ausgewiesen und als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Auch hier muss eine Rückzahlung erfolgen.

Die Folgen für den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer hat ebenfalls mit Konsequenzen zu rechnen. Zunächst bedeutet die Feststellung das Ende seiner vorgegebenen Selbstständigkeit. Er wird fortan als Arbeitnehmer geführt. Dies bedeutet für ihn, dass ihm zahlreiche Rechte aus dem Arbeitsrecht zufallen. Dies gilt beispielsweise für den Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche oder auch Lohnfortzahlungen. Sein Nettogehalt wird auf die Höhe des bisherigen Honorars angesetzt. Hat der Mitarbeiter ein Gewerbe angemeldet, so muss dieses abgemeldet werden und auch die Mitgliedschaft in der IHK wird beendet. Rechtlich betrachtet man den Auftraggeber und den Auftragnehmer als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass auch der Auftragnehmer für die Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge haftet. Weiter muss eine Berichtigung der Rechnungen erfolgen mitsamt der Rückzahlung der Vorsteuer.

So schützt man sich

Wichtig ist es zunächst, dass man sich genauestens über die Problematik informiert, um zu wissen, in welchen Fällen eine scheinbare Selbstständigkeit angenommen werden kann. Weiter sollte man als freelancer seinen Dienstvertrag sorgfältig überprüfen, besonders im Hinblick auf die vorgenannten Kriterien. Als Selbstständiger sollte man eine räumliche Trennung herstellen und seine eigenen Arbeitsutensilien besitzen. Zudem sollte man bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Befreiungsantrag für die Rentenversicherungspflicht stellen. Dieser gilt für drei Jahre. Zuletzt ist es wichtig, dass sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer offen miteinander umgehen und versuchen, Grenzfälle zu vermeiden.