Werkvertrag

Der Werkvertrag

Werkvertrag

Wenn eine Vertragspartei sich zur Herstellung eines bestimmten Werks verpflichtet und die andere Vertragspartei zur Zahlung einer Vergütung für dieses Werk, handelt es sich um Werkverträge. Gesetzliche Regelungen für diesen Vertragstyp sind in den §§ 631 - 649 BGB festgelegt. Typische Werkverträge sind zum Beispiel Reparatur- und Instandsetzungsverträge, die Herstellung unbeweglicher Sachen (z. B. Bauwerke), Herstellung geistiger Werke (z. B. Bücher oder Texte) oder die Herstellung nicht körperlicher Werke (z. B. Theateraufführungen und Konzerte).

Ein im BGB nicht explizit geregelter Sonderfall des Werkvertrags ist der Werklieferungsvertrag, der die Herstellung von beweglichen Sachen beinhaltet. Auf diese Vertragsart finden die Vorschriften über den Kauf (vgl. § 650 BGB) Anwendung. Im deutschen Steuerrecht gelten Personen, die aufgrund eines Werkvertrages tätig werden, steuerlich als Selbstständige. Sie schulden der Auftraggeberin/dem Auftraggeber die Lieferung oder Erfüllung des Werkes.

Im Unterschied zu Dienstverträgen liegt in diesen Fällen kein "Dauerschuldverhältnis" sondern ein "Zielschuldverhältnis" vor. Ein Beispiel: Ein Schriftsteller der sich, verpflichtet ein Buch gegen ein bestimmtes Honorar abzuliefern, arbeitet im Rahmen eines Werkvertrages. Werkverträge lassen sich anhand folgender Merkmale von Dienstverträgen unterscheiden bzw. abgrenzen:

Wie schon bei den Dienstverträgen ist es auch bei Werkverträgen nicht immer leicht, zwischen einem Scheinwerkvertrag und einem echten Werkvertrag zu unterscheiden. Folgende Merkmale können aber auf Scheinwerkverträge hinweisen:

Bei Werkverträgen kann der Auftraggeber des Werkes gemäß § 634 Nr. 3 BGB vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Alternativ kann er auch Nacherfüllung verlangen. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das in Auftrag gegebene Werk wesentliche Mängel aufweist. Ist die Wertminderung nur unwesentlich, ist gemäß § 323 Absatz 5 BGB ein Rücktritt aber nicht möglich.

Fazit:

Wichtigstes Merkmal eines freien Dienstvertrages oder Werkvertrages ist die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Dienstverpflichteten oder des Werkherstellers. Beide sind keine abhängigen Beschäftigten und müssen folglich allein für eventuelle Steuerabgaben oder Beiträge zur Sozialversicherung aufkommen.